> ... also müsste Chessbase im Extremfall den gesamten Quellcode dieses Fritzes veröffentlichen.
Stimme Dir zu. Von der Pflicht zur Veröffentlichung sind nur Systembibliotheken ausgenommen - von denen man idR ohnehin nicht den Quelltext, geschweige denn das Copyright besitzt. Wer seine Modifikation nicht unter GPLv3 preisgeben will, verstößt daher auch gegen das Copyright, wenn er sie als Programmbibliothek (unter Windows: bspw. DLL) ohne Quelltext zur Verfügung stellt.
Den Anforderung würde man vermutlich auch nicht genügen, wenn man die Änderungen (teilweise) nur als Link-Bibliothek bereit stellt. Ich bin da aber deswegen sicher, weil man auch Bibliotheken des Programmiersystems nutzt, die nicht veröffentlich sind bzw. nicht unter der GPLv3 stehen.
Und was, wenn die Modifikation des Quelltextes einen bestimmten, nicht allgemein erhältlichen Compiler voraussetzt und so die Verbreitung und Nutzung des Quelltexts praktisch einschränkt? Abschnitt 3 der GPLv3 schließt das mE nicht aus. Damit könnte man die Verbreitung eines Programms kontrollieren, dessen Quelltext veröffentlicht ist.
> ... Die GPLV3 gilt vielen weiterhin als viral, ...
Was heißt in diesem Zusammenhang "viral"? Ich kenne es als Modewort in Zusammenhang mit der Verbreitung von Trends. Die Wiktionary beschreibt viral, neben der medizinischen Bedeutung, so: "besonders durch Kontakte in den Social Media schnell weite Verbreitung im Internet findend". Mit dieser Bedeutung bekomme ich nicht den gedanklichen Bogen zur GPLv3, denn es geht um die Verbreitung eines Programms - und dessen Zweck ist nicht die Verbreitung der GPLv3.
Viele Grüße
Th. Plaschke