Zitat:
Eine Straftat hatte ich nie behauptet...
DOCH! siehe:
Zitat:
Die Einnahme z.B. in Schachwettkämpfen wäre dann wohl irgendwie schon Betrug
Betrug ist eine Straftat, und wenn man das unterstellt muss man es beweisen - wie das geht, habe ich vorhin dargestellt.
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Bei erschlichenen Preisgeldern kann man mit Betrug sprechen - aber dann müssen auch die anderen Voraussetzungen zutreffen.
Man muss dann auch den Irrtum nachweisen.
Variante 1:
1. Der Schiedsrichter hat den Spieler gar nicht gefragt oder nicht belehrt.
2. Betrug setzt u. a. voraus, dass der Betrüger einen Irrtum beim anderen erregt hat.
3. Subsumierung: Es gibt keinen "Erklärenden" im Sinne des § 119 BGB - dort wird Irrtum definiert.
Es könnte eine "arglistige Täuschung" im Sinne § 123 BGB sein und das ist etwas ganz anderes als ein erregter Irrtum, aber das zu analysieren kann hier dahingestellt bleiben, weil eine Täuschung ohnehin nicht zum Betrug führt.
4. Ergebnis: kein Betrug
Variante 2:
1. Der Schiedsrichter hat den Spieler belehrt oder konkret aufgezählt, welche Hilfsmittel verboten sind. Der Spieler erklärt, diese Hilfsmittel nicht zu benutzen.
(Untervariante: Der Spieler äußert sich gar nicht. Das nennt man als Jurist "beredtes Schweigen", nämlich dann, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, wenn keine Erklärung als Erklärung "keine untersagte Hilfsmittel zu benutzen" gelten soll.)
Der Spieler tritt an und benutzt die Hilfsmittel die ihm als unerlaubt bekannt gegen ist. Innerhalb der Veranstaltung wird ihm nachgewiesen, dass er diese Hilfsmittel benutzt.
Hier ist das subjektive Empfinden des Spielers nicht relevant: Wenn der Schiedsrichter Ritalin oder Ohrstöpsel verboten hat, dann gilt das Verbot, auch, wenn der Spieler meint, das Ohrstöpsel-Verbot überzogen findet.
2. Betrug setzt u. a. voraus, dass der Betrüger einen Irrtum beim anderen erregt hat.
3. Subsumierung: Hier gibt es den Erklärenden nach § 119 BGB. Das ist aber nicht etwa der vermeintliche Betrüger, sondern der Schiedsrichter, denn bei diesem wurde der Irrtum erregt, in diesem Falle ein "Erklärungsirrtum": Er hätte nicht erklärt, dass der Spieler antreten darf, wenn der Spieler die Hilfsmittel eingestanden hätte. Dazu sagt das Gesetz:
§119 I BGB: ...wenn anzunehmen ist, dass er sie [die Willenserklärung des Schiedsrichters, der Zulassung des Spielers] bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.4. Ergebnis: Das ist Betrug unter der anderen Voraussetzung, dass hier um Geld (etwa eben Preisgelder) gespielt wird!
Wenn man das nun geklärt hat sollte man im Schachordnung nachschlagen: Was wird eigentlich im Schach sanktioniert und wie: Betrug? Täuschung? Doping? - 3 völlig andere Tatbestände, aber vermutlich werden alle bestraft in verschiedener Höhe.
Praxis: Ein normaler Schachspieler spielt nicht um Geld --> definitiv also kein Betrug.
Der Schiedsrichter erklärt nicht, welche Hilfsmittel verboten sein soll, weil er meint, dass man das auch so weiß und weil man die Schachordnung kennt. Hier wird im Ernstfall die Disqualifizierung wegen Täuschung sehr schwierig durchzusetzen sein.
Vermutlich wird der Spieler disqualifiziert, denn die Schachordnung gilt, unabhängig, ob er sie verinnerlicht hat oder eben nicht. Es wird dann im Ergebnis eine Niederlage wegen Täuschung werden.